Ich möchte Mitglied werden

  • Mit dem Eintragen Ihrer IBAN bestätigen sie folgende Aussage:
    Ich ermächtige das Schlossberg Theater e.V., Zahlungen vom hier oben angegebenen Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom Schlossberg Theater e.V. auf das Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Die Beitragshöhe wird in der Mitgliedervollversammlung festgelegt.

    Das Protokoll der letzten Vollversammlung ist hier nachzulesen:
    https://drive.google.com/file/d/1lNkUoNW3VUNS--5u0qClNsmo7k7XDe8f/view?usp=drive_link

Ich stimme der Vereinssatzung zu. Die Vereinssatzung finden sie unter folgendem Link: https://drive.google.com/file/d/1WY1fYRwTUkiH8FAX4IXFdVWaESO-K3dI/view?usp=drive_link

Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1.     Der Verein führt den Namen „Förderverein Schlossberg Theater Nidderau e.V.“.      Er soll im Vereinsregister geändert werden und führt danach den Namen „Schlossberg Theater e.V.". 
2.     Der Verein hat seinen Vereinssitz in 61130 Nidderau.
3.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§2 Zweck des Vereins

1.     Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a.     die Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Theateraufführungen im Erwachsenen- und Jugendbereich.
b.     Durchführung von anderweitigen kulturellen Veranstaltungen
c.      Aus- und Fortbildung auf allen kulturellen Gebieten, die der Aufführungspraxis dienlich sind, um kulturelle Werte des Theaters der breiten Masse der
Gesellschaft zugänglich zu machen
d.     die Kontaktpflege mit anderen Einrichtungen und Theatergruppen.
e.     Erhalt, Verbreitung und Verdeutlichung der kulturellen Bedeutung des Theaters durch Veranstaltungen wie Vorträge, Tage der offenen Tür, offen zugängliche Versammlungen.

2.     Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Sammlung von Spenden.
 

§3 Gemeinnützigkeit des Vereins

1.     Der Verein mit Sitz in 61130 Nidderau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

            

 §4 Erwerb der Mitgliedschaft

 1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2.     Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

3.     Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

  

 §5 Beendigung der Mitgliedschaft

 1.     Die Mitgliedschaft im Verein endet durch 

a.     Tod 
b.     Austritt 
c.      Ausschluss
d.     durch Auflösung der juristischen Person sowie die Löschung aus dem Vereins- oder Handelsregister

2.     Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

3.     Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es 
a.     schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder 
b.     mehr als drei Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht
eingezahlt hat. 
c.      gegen die Vereinssatzung verstößt.
d.     Beschlüsse und Anordnungen des Vorstands nicht beachtet.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. 

  

 §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.     Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Für Mitglieder unter 18 Jahren wird das Stimm- und Wahlrecht von einem Elternteil ausgeführt. 

2.     Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht,
das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

                 

§7 Mitgliedsbeiträge

 1.     Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, der im Voraus einmal jährlich im Januar des Geschäftsjahres bzw. im Eintrittsmonat per SEPA Lastschriftverfahren eingezogen wird. 
2.     Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
3.     Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
4.     Bei Eintritt im November oder Dezember wird für das laufende Geschäftsjahr kein Mitgliedsbeitrag erhoben.

  

§8 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 §9 Vorstand

 1.     Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. 
2.     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder  2. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. 
3.     Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 §10 Aufgaben des Vorstands

 Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.     Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
2.     Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
3.     Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
4.     Die Aufnahme neuer Mitglieder

 

 §11 Bestellung des Vorstands

 1.     Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein.
Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. 
2.     Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch
die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 

                 

§12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

 1.     Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer
Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden. 
2.     Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem
anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. 

  

§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

 1.     Änderungen der Satzung
2.     Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
3.     Die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
4.     Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
5.     Die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
6.     Die Auflösung des Vereins.

 

 §14 Einberufung der Mitgliederversammlung

 1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per E-Mail
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. 
Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Versendung der E-Mail folgenden Tag. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene
E-Mailadresse gesendet wurde.
Eine Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen aufgrund technischer Probleme bei der Teilnahme an der Versammlung ist nur zulässig, wenn der Verein die
Probleme grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern zeitnah nach Ende der Mitgliederversammlungen per E-Mail zugesendet.
Eine Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist nur mit einer Frist von vier Wochen nach Zusendung des Protokolls zulässig.
Nach dieser Frist gelten eventuelle Beschlussmängel als geheilt.
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung
der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

 

 §15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 1.     Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die
Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. 

2.     Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. 

3.     Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 

4.     Kann bei Wahlen des Vorstands kein Kandidat die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, zählt die Stimme des Amtsinhabers doppelt. 

5.     Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. 

6.     Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. 

 

§16 Datenschutzklausel

 1.     Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene
Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

2.     Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der 

a.     Speicherung
b.     Bearbeitung
c.      Verarbeitung
d.     Übermittlung

Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

3.     Jedes Mitglied hat das Recht auf 

a.     Auskunft über seine gespeicherten Daten,
b.     Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit

4.     Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien
sowie elektronischen Medien zu.

 

 §17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

 1.     Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende des Vorstands und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine
anderen Personen beruft. 

2.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Nidderau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

3.     Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde. 

 

 §18 Übergangsvorschrift

 Sofern vom Vereinsregister oder vom Finanzamt Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

 

 Nidderau, der 10.07.2023